Leserbrief „Nach welchem ,Opportunitätsprinzip‘ arbeitet die Stadt“
Wuppertal · Betr.: „Fühle mich juristisch gestalkt“, Wuppertaler Rundschau vom 12. Oktober 2024
Beim Vergleich mit dem Knöllchen-Fall in der Weststraße und dem Zweite-Reihe-Parken in der Sophienstraße (Luisenviertel) fragt man sich, nach welchem „Opportunitätsprinzip“ die Stadt Wuppertal eigentlich arbeitet. In VO/1071/21 philosophiert die Verwaltung sogar darüber, dass im Fall des Zweite-Reihe-Parkens bei Hausnummer 4-16 „die Sophienstraße in keiner Form beeinträchtigt“ wird. Hier gibt es im Gegensatz zur Weststraße aber Parkmarkierungen auf dem Gehweg, die ein Parken am Fahrbahnrand in zweiter Reihe untersagen.
Vergleiche dazu auch: Falschparker-Erlass aus Baden-Württemberg, Zitat: „Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das Eingreifen des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist. Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitte nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.“
Norbert Bernhardt
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