Leserbrief „Womit die Identität ungeklärt bleibt ...“

Wuppertal · Betr.: Diskussion über E-Roller

E-Scooter an einer Bushaltestelle.

E-Scooter an einer Bushaltestelle.

Foto: Michael Ballauf

Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr eines Kfz gibt es bei E-Scootern nicht. Sprich: Bei falsch abgestelltem Pkw haftet grundsätzlich dessen Haftpflichtversicherung bei Unfällen (mit), alleine weil der Pkw im öffentlichen Raum steht. Da die Scooter nur 20 km/h fahren (dürfen), gilt für sie diese Gefährdungshaftung nicht – Paragraph 7, Straßenverkehrsordnung.

Beispiel: Ein Blinder stürzt in Bremen über zwei quer auf dem Gehweg abgestellte Scooter und verletzt sich schwer. Der Mann verlangt vom Vermieter Schmerzensgeld und scheitert vor dem Oberlandesgericht – Urteil vom 15. November 2023.

Die Verleiher sind fein raus, weil sie nur auf ihre Nutzer verweisen. Und die können offenbar auch Fantasienamen in der App hinterlegen, womit die Identität ungeklärt bleibt. Darum hatte die Stadt Gelsenkirchen den Verleihern zur Auflage gemacht, auf „geeignete Weise“ die Identität des Fahrers festzustellen, worauf die Verleiher sich aus der Stadt zurückzogen.

Norbert Bernhardt

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