Leserbrief „Die rechtlichen Grundlagen sind gegeben“

Wuppertal · Betr.: Offener Brief an das Ordnungsamt zum Thema E-Scooter

Aufnahme vom 12. April 2025 in Wuppertal.

Foto: Klaus Döring

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Parken eines E-Scooters unter Behinderung Anderer (hier: Fußgänger) verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG dar. Beim Falschparken von E-Scootern werden bisher die Anbieter in die Verantwortung gezogen und müssen die Strafe bezahlen.

In Hamburg zum Beispiel nahmen Ordnungsamt und Polizei im Zeitraum von einem halben Jahr mehr als 1.000 Anzeigen wegen falsch abgestellter E-Scooter auf, wie das Hamburger Abendblatt berichtet. Das in diesem Zeitraum verhängte Bußgeld beläuft sich auf fast 56.000 Euro.

Es gibt zum Beispiel gesetzliche Regeln und Bußgelder für E-Scooter und mittlerweile auch ausreichend Gerichtsurteile. Hier ein paar Beispiele: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 3. Juli 2024 - 12 K 138/24.F / AG Stuttgart – Az.: 20 OWi 1497/23 – Beschluss vom 3. Juni 2023 / Das AG Ulm hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2024, Az. 3 C 975/23, entschieden, dass auch die Vermieter von E-Scootern (E-Rollern) auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden können. / AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 6. September 2023, 297 OWi 812/23.

Ich frage mich, warum das in Wuppertal dafür zuständige Ordnungsamt nicht gegen diese Verstöße einschreitet und sich die möglichen Bußgelder entgehen lässt? Die rechtlichen Grundlagen sind gegeben, es fehlt alleine an deren Umsetzung. Was läuft hier falsch?

Auf die Antwort, falls es eine geben wird, bin ich echt gespannt.

Klaus Döring

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