Leserbrief „Die meisten Autofahrer wissen um den Unterschied“

Betr.: Fahrradverkehrsführung auf der Hainstraße, Rundschau-Leserbrief

Symbolbild.

Foto: Rundschau

Der Leserbriefschreiber irrt. Eventuell sollte er sich hier bezüglich der Straßenverkehrsordnung fortbilden, da ihm der Unterschied zwischen Fahrradweg und Fahrradschutzstreifen nicht geläufig ist.

Fahrradschutzstreifen erkennt man an der gestrichelten Linie. Autos dürfen die gestrichelte Linie in Ausnahmefällen überfahren (dazu zählt Gegenverkehr) und müssen beim Überholen von Radfahrern 150 Zentimeter Abstand halten. Wäre das ein Fahrradweg, entfiele dieser Schutzbereich von 150 Zentimetern. Er wäre aber ganz anders markiert.

Hier ist die Erläuterung: Auch sogenannte Schutzstreifen sind Flächen für Radfahrer, die auf der Fahrbahn eingerichtet sind. Sie sind durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet und oft ebenfalls mit dem Fahrradpiktogramm markiert. Auch diese Fahrstreifen sind speziell dazu gedacht, den Radfahrern im Verkehr einen sicheren Raum zum Fahren zu schaffen. Andere Fahrzeuge dürfen auf dem Schutzstreifen nicht parken. Das Halten ist ebenfalls nicht gestattet. Auch ist es hier in Ausnahmefällen erlaubt, den Schutzstreifen zu befahren – zum Beispiel dann, wenn die Straßenführung eingeengt ist oder sich ein Hindernis auf der Fahrbahn befindet.

Ich fahre da mit dem Fahrrad mehrmals die Woche rauf und die meisten Autofahrer wissen um den Unterschied und die Pflicht, mit 150 Zentimetern Abstand zu überholen.

Carsten Hahn

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