Unterlassung verlangen

Betr.: "Schlüsseldienst beklebt Haustüren" vom 12. Oktober

Das unerwünschte Aufbringen von Graffiti oder Aufklebern auf fremdes Eigentum werden durch die Paragraphen 303 und 304 als Sachbeschädigung sanktioniert. Danach macht sich auch strafbar, "wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was alles unter "nicht unerheblich" zu verstehen ist.

In jedem Fall können sich die Betroffenen an die Bundesnetzagentur wenden, um den Anschlussinhaber der beworbenen Telefonnummer zu erfragen und von dort Unterlassung zu verlangen.

Norbert Bernhardt, Hofaue

(Rundschau Verlagsgesellschaft)