Leserbrief „Auch künftig mit Samthandschuhen“

Wuppertal · Betr.: E-Roller auf Bürgersteigen, Leserbrief von Petra Körbächer

E-Scooter am Hauptbahnhof.

Foto: Christoph Petersen

Die Stadt Wuppertal fasst die E-Scooter-Verleiher auch künftig mit Samthandschuhen an. Einmal gibt es bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Sondernutzungserlaubnis keine Vertragsstrafen und damit eine „Regelungslücke“, wie Bundespolitiker gerne zu sagen pflegen. Geahndet werden nach Straßenverkehrsordnung ausschließlich behindernd (20 Euro) oder gefährdend (30 Euro) abgestellten Scooter, auch wenn entgegen der Sondernutzungserlaubnis keine zwei Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleiben wie auf dem Foto von Frau Körbächer.

Des weiteren hat der Verkehrsausschuss in der letzten Sitzung die von der CDU geforderte Identitätsfeststellung der Fahrer durch die Verleiher auf Sankt Nimmerlein verschoben, bis das Gerichtsverfahren in Gelsenkirchen irgendwann nächstes Jahr abgeschlossen ist. Der Fahrer ließe sich in Verbindung mit der Ausweis-App (ePerso) relativ einfach feststellen.

Bei Verstößen in Verbindung mit einem Leihscooter fragt die Ordnungsbehörde grundsätzlich beim Halter nach, also dem Verleiher. Da dieser den Behörden bestenfalls ein Bank- oder Paypal-Konto mitteilen kann, wird bei Parkverstößen der Halter haftbar gemacht, § 25a StVG.

Anders sieht es aus, wenn jemand über einen Leihscooter gestürzt ist, oder damit Fahrerflucht begangen wurde. Selbst wenn die Polizei den Ermittlungsaufwand betreibt und Zeugen im Zusammenhang mit dem Bankkonto hört, bleibt der Fahrer unerkannt, wenn die Zeugen dumm spielen oder sich bei Verwandtschaft mit dem Täter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

In der Regel gilt auch für Schäden, die durch ein falsch abgestelltes Kraftfahrzeug verursacht wurden, die Halterhaftung, § 7 StVG. Dann zahlt die Haftpflichtversicherung für Schäden, die von der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgehen. Die Vorschriften des § 7 gelten aber nicht, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“, § 8 StVG. Bei Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen aufgrund von Unfällen mit Leihscootern zucken die Verleiher also nur dumm mit den Schultern und das Opfer geht leer aus.

Im Fällen wie oben bekommt der Halter normalerweise eine Fahrtenbuchauflage aufgebrummt, wenn er den Fahrer wiederholt nicht benennen kann oder will. Scooterverleiher können aber schlecht eine Kladde an jeden Scooter hängen und hoffen, dass sich jeder Fahrer auch ordnungsgemäß ins Fahrtenbuch einträgt. Genau dafür ist die elektronische Feststellung der Fahreridentität mit der Ausweis-App da.

Norbert Bernhardt

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