Nach Toreschluss – die Wochenendsatire Vergnügen versteuern
Wuppertal · Rundschau-Kolumnist Roderich Trapp hat frei. Für viele Fans eine Katastrophe. Deshalb hat er ins Archiv gegriffen und Glossen früher ausgepackt, die das Warten aufs Christkind verkürzen sollen. Und manche Beiträge passen ja auch heute noch wie die Faust aufs Auge.
Zum Beispiel will das schwarz-grüne Kernbündnis im Rat ja jetzt die Vergnügungssteuer erhöhen, um mehr Geld für sinnvolle Maßnahmen in die Stadtkasse zu bekommen. Was Sie schon immer mal über die Vergnügungssteuer wissen wollten, hat Roderich Trapp 2014 erklärt. Die fraglichen Formulierungen in der Satzung sind übrigens fünf Jahre später immer noch unverändert ...
Als Laie denkt man ja spontan: Vergnügungssteuer erhöhen ist Quatsch. Wuppertaler haben kaum was zu lachen, da bringt das doch gar nichts. Das führt automatisch zu der Frage, was aus behördlicher Sicht eigentlich ein Vergnügen ist. Die Antwort steht in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und lässt sich relativ einfach zusammenfassen: Zocken und Poppen. Der genaue Wortlaut der Satzung ist nur unwesentlich differenzierter: „Die Vergnügungssteuer wird für Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art sowie für die Vorführungen pornographischer und ähnlicher Filme und Bilder erhoben. (...) Steuerpflichtig sind auch Ausspielungen in Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen. (...) Weiter unterfällt das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten der Vergnügungssteuer.“
Was diese Definition von Vergnügen über ihre Urheber verrät, können Sie selbst beurteilen. Interessant ist in jedem Fall die Besteuerungsgrundlage: Beim Striptease geht es nämlich nicht nach Körbchengröße, sondern nach Raumgröße. Pro zehn Quadratmeter (Grundfläche, nicht Körperoberfläche) muss der Veranstalter bisher einen Euro zahlen. Ob es im doch ziemlich zum Erliegen gekommenen Wuppertaler Rotlicht-Milieu überhaupt noch zehn zusammenhängende Quadratmeter für Striptease-Vorführungen oder annähernd geeignete Darsteller und Darstellerinnen gibt, weiß ich allerdings nicht. Sofern Sie es mal selbst ausprobieren wollen, gehen Sie steuerlich jedenfalls nur ein überschaubares Risiko ein: Striptease in einer Dreifach-Turnhalle kostet nach meiner Berechnung nur 121 Euro.
Wenn Sie sich im Rahmen einer Familien- oder Betriebsfeier ausziehen, ist das sogar ganz steuerbefreit. Genau wie Striptease bei einer Parteiveranstaltung, womit uns wieder vor Augen geführt wird, wer die Satzung eigentlich beschlossen hat.
Fest steht aber: Selbst bei einer kräftigen Anhebung wird die Porno-Pauschale den Haushalt nicht unmittelbar retten. Bei den Spielautomaten sieht das anders aus: Deren Halter müssen aus den Einnahmen ihrer längst nicht mehr einarmigen, sondern voll digitalisierten Banditen ordentlich was an die Stadt abführen. Das klappt aber nur, wenn sie diesen durch Geschlechterneutralisierung zum semantischen Trümmerhaufen gewordenen Satzungs-Satz verstehen: „Steuerschuldner/-in ist der/die Unternehmer/-in der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der/die Halter/-in der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.“ Übersetzt: „Hasse ’ne Daddelkiste, mutze zücken!“
Während der/die/das Automaten/-innen-Halter/-innen noch darüber nachdenkt, was der/die/das zu bedeuten hat, kann er/sie/es sich damit trösten, dass es auch die Kollegen/-innen aus der Ausziehbranche nicht einfacher haben. Die sollten wissen: „Der Veranstalter und der/die Eigentümer/-in, der/die Vermieter/-in, der/die Besitzer/-in oder der/die sonstige Inhaber/-in der benutzten Räume sind verpflichtet, Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren.“
Der/die/das Beamte/-in darf also gratis Striptease gucken, wenn es der Klärung nackter Vergnügungssteuertatsachen dient. Sagen Sie jetzt bloß nicht, da hätte jemand das Hobby zum Beruf gemacht...
Bis die Tage!