Fragwürdige KfZ-Kennzeichen W-HH 18 - ist das in Ordnung?
Wuppertal · Weil ein Motorroller mit dem Kennzeichen W-HH 18 durch die Straßen seiner Heimatstadt Dortmund rollt, hat sich Harald Veit bei der Stadt Wuppertal beschwert. Die Antwort der Verwaltung offenbart die Schwierigkeiten beim Umgang mit Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die Nazi-Assoziationen wecken können.
„Die Initialen und Zifferfolgen geben, wie Sie sicher wissen, die Begriffe Heil Hitler (HH) bzw. Adolf Hitler (18) wieder. Sie sind in dieser Form in vielen Städten verboten und werden nicht als Kfz-Kennzeichen zugeteilt. Ich bitte Sie hiermit Ihre Verwaltung anzuweisen, dem Halter des Fahrzeugs dieses Kennzeichen zu entziehen und die damit in die Öffentlichkeit hereingetragene Provokation auf den Verdacht der Volksverhetzung zu untersuchen“, formulierte Harald Veit im Juni seine Bedenken in einer Mail an Oberbürgermeister Andreas Mucke.
Die Antwort ließ auf sich warten – das Thema ist offensichtlich komplex. Letztlich glaubt man aber nicht an eine rechtsextremistischen Hintergrund beim Inhaber des Wunschkennzeichens: „Das von Ihnen angesprochene Kennzeichen ist in Wuppertal nicht mehr gemeldet. Die Buchstaben- und Ziffernkombination entsprach den Initialen und persönlichen Daten des Halters. Daher will ich dem Halter auch keine rechtsextremistische Gesinnung unterstellen“, heißt es in der Antwort aus dem OB-Büro.
Die Stadt weiter: „Buchstaben- und Zahlenkombinationen, die offensichtlich Assoziationen mit dem Nationalsozialismus erwecken können, sind bundesweit nicht erlaubt und daher in der Zulassungsstelle automatisch gesperrt. Die Kombination HH gehört allerdings nicht dazu, weil HH auch für die Hansestadt Hamburg steht.“ Das stimmt – allerdings nur bedingt, konkrete Verbote sind Ländersache. So ist etwa in Bayern die Kombination HH 18 ausdrücklich verboten, in NRW nicht. Hier stehen nur die Buchstaben-Kombis NS, KZ, SS, SA und HJ auf dem Index.
Aus der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD von Ende 2019 geht aber hervor, dass die örtlichen Straßenverkehrsämter bei der Entscheidung über die Zuteilung von Wunschkennzechen durchaus Handlungsspielraum haben. Dort heißt es über die Zulassungsbehörden: „Diese haben jederzeit die Möglichkeit, unerwünschte Kennzeichen nicht auszugeben. Keine Zulassungsbehörde kann gezwungen werden, bestimmte Wunschkennzeichen-Kombinationen dem Antragsteller zuzuteilen.“ Maßgeblich sei, ob ein „Verstoß gegen die guten Sitten vorliege“.
Die Landesregierung gehe davon aus, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zulassungsbehörden entsprechend regelmäßig geschult werden, diesen unbestimmten Rechtsbegriff rechtskonform, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr der möglichen Verknüpfung mit nationalsozialistischem Gedankengut, auslegen zu können. Auslöser der Anfrage war ein im Kreis Wesel zugeteiltes Kennzeichen mit der Kombination „HH 1488“ gewesen. Grundsätzlich, so die Landesregierung damals, sei die Problematik um Nazi-Codes im öffentlichen Raum leider nicht neu, die Regelungen in der Zulassungsverordnung stellten die Behörden häufig vor schwierige Entscheidungen. Eine Ausweitung des Kennzeichenverbots auf andere Buchstabenkombinationen sei aber nicht vorgesehen.
Bleibt nur noch eine ganz andere Frage: Warum setzt sich ein mit gesundem Menschenverstand ausgestatteter Verkehrsteilnehmer, der keinen Bezug zu rechtem Gedankengut hat, in Kenntnis der Symbolik mit dem Kennzeichen W-HH 18 freiwillig in ein so fragwürdiges Licht?