Rat entscheidet Stadt mit Vorschlag zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Wuppertal · Oberbürgermeister Uwe Schneidewind und Stadtkämmerer Thorsten Bunte haben den städtischen Gremien am Montag (28. Oktober 2024) ihren Vorschlag zur Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025 vorgelegt. Der Entwurf der Verwaltung ziele darauf ab, das eingeplante Grundsteueraufkommen im städtischen Haushalt von rund 80 Millionen Euro beizubehalten.

Wuppertals Kämmerer Thorsten Bunte.

Foto: Stadt Wuppertal

Man werde dem Ziel des Bundesgesetzgebers, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, mit dem Vorschlag gerecht, so Schneidewind. Bunte ergänzt, dass es auch trotz des erheblichen Haushaltdefizits in 2025 und neuer Konsolidierungszwänge dabei bleiben solle. Angesichts der ohnehin zu erwartenden und bereits viel diskutierten Belastungsverschiebungen wäre eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Grundsteuer nicht vermittelbar.

Zu betonen sei dabei aber, dass es auch bei einer Aufkommensneutralität unvermeidbar sei, dass es für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen könne und werde. Dies sei – unabhängig vom gewählten Grundsteuermodell – eine zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018.

Nachdem das Land NRW 2021 angekündigt hatte, das sogenannte „Bundesmodell“ anzuwenden, entflammte früh die Diskussion, Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien durch landesspezifische Steuermesszahlen abzufedern. Schneidewind: „Das Land NRW hat es – anders als andere Bundesländer – aber leider versäumt, eine entsprechende landeseinheitliche Regelung zu treffen. Stattdessen hat das Land diese Frage nun mit seinem neuen Grundsteuerhebesatzgesetz auf die Kommunen abgewälzt.“

Diese müssten sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob sie für die Grundsteuer B wie bisher einen einheitlichen Hebesatz festsetzen oder ob sie zwischen sogenannten Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken differenzierte Hebesätze festlegen.

Für Wuppertal schlägt die Verwaltung vor, für die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden. Dieser wird sich nach den Berechnungen des städtischen Steueramtes auf 947 von Hundert belaufen. Wegen der neuen Bewertungsgrundlagen sei dieser mit dem alten Hebesatz nicht mehr vergleichbar.

„Wir haben uns in den letzten Wochen intensiv mit der Frage beschäftigt, ob wir weiter einen einheitlichen Hebesatz anwenden wollen oder von der Option differenzierter Hebesätze Gebrauch machen wollen“, so Bunte. Letztlich sprechen aber viele Gründe dafür, bei einem einheitlichen Hebesatz zu bleiben. Die Gründe im Wortlaut:

„So sind insbesondere die verfassungsrechtlichen Risiken, die das Hebesatzgesetz des Landes mit sich bringen nicht ausgeräumt. Unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen der Rechtsgutachter, trägt das rechtliche Risiko solange, bis es hierzu Gerichtsentscheidungen gibt, allein die Stadt Wuppertal und nicht das Land.

Der Gedanke, die Wohnnebenkosten durch differenzierte und für Wohnimmobilien vergünstigte Hebesätze zu schonen, verfängt zwar auf den ersten Blick. Aber auch bei einem differenzierten Hebesatz bliebe die Zahl der von individuellen Mehrbelastungen betroffenen Abgabepflichtigen erheblich. Er geht überdies nicht nur zu Lasten der Gewerbetriebe. Sondern die Differenzierung würde neue Ungerechtigkeiten mit sich bringen. So würden zum Beispiel Wohnungen in gemischt genutzten Immobilien ungerechtfertigt wesentlich stärker besteuert als reine Wohnimmobilien.“

Nicht zuletzt sei nach Aussage des städtischen Steueramtes die Option der differenzierten Hebesätze mit der in Wuppertal eingesetzten Software leider noch nicht für die Jahresveranlagung 2025 technisch umsetzbar.

Oberbürgermeister und Kämmerer schließen sich hinsichtlich der Musterrechnungen, die das Finanzministerium NRW veröffentlich hat, der Kritik des Städtetagsvorsitzenden Thomas Eiskirch an. Das NRW-Finanzministerium hatte „als Service“ aufkommensneutrale Hebesätze für jede Kommune veröffentlicht, die aber nicht auf den richtigen Datengrundlagen basieren. Das sorge für Verunsicherung und wecke falsche Erwartungen, so Schneidewind.

Bunte: „Wir müssen unsere Berechnungen natürlich auf die tatsächlich vom Finanzamt übermittelten und geprüften Veranlagungsdaten aufsetzen, auch wenn das zu einem anderen aufkommensneutralen Hebesatz führt, als vom NRW-Finanzministerium angenommen.“

Der Entwurf der von der Verwaltung vorgelegten Hebesatzsatzung wird im Finanzausschuss am 5. November vorberaten und soll am 11. November im Rat beschlossen werden. Ab Anfang Dezember müssen dann im Steueramt diverse Datentransfers, Rechenläufe und Massentests starten, damit der Versand der Grundbesitzabgabenbescheide im neuen Jahr fristgerecht gewährleistet werden kann. Erster gesetzlicher Fälligkeitstermin für die neue Grundsteuer ist der 15. Februar 2025.