Paschalis-Prozess Linke: Warum das Schweigen?

Wuppertal · Während der Verhandlungstag am 17. Februar im Prozess gegen Ex-Rechtsdezernent Panagiotis Paschalis mit der Zeugenbefragung des Geschäftsführers der Sportmarketiingfirma ASS kaum Greifbares brachte („Ich hatte damit überhaupt nichts zu tun“, so der Zeuge mehrfach), machen nun die Linken im Stadtrat das Thema politisch publik.

Gerd-Peter Zielezinski.

Foto: Linke

Der Partei geht es um die zahlreichen bisherigen Aussageverweigerungen im Prozessverlauf: Die Linken wollen per Großer Anfrage in der Ratssitzung am Montag, 1. März, von der Stadtverwaltung wissen, welche Gründe es für dieses „Schweigen“, so der Originalton einer Pressemitteilung, gibt.

In der Großen Anfrage heißt es wörtlich: „Warum strengt die Stadt Wuppertal ein Verfahren gegen Paschalis wegen Verleumdung an, wenn im Prozess die Zeug*innen der Stadt (OB Mucke und andere) die Aussage verweigern? Wie erklärt sich dieser Widerspruch? Zeug*innen sind nach Paragraph 55 der Strafprozessordnung zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie würden sich durch eine Aussage selbst belasten. Warum berufen sich die städtischen Zeug*innen darauf, dass sie sich mit einer Aussage selbst belasten könnten und setzen sich somit dem Verdacht aus, in die zweifelhaften Geschäfte mit verwickelt zu sein? Wodurch könnten sich Mitarbeiter*innen der Verwaltung und politischer Gremien in Verdacht bringen, wenn sie aussagen? Sollten mit den Aussageverweigerungen mögliche Verjährungen der Straftaten zum Ende des Jahres 2020 erreicht werden?“

Linken-Fraktions-Chef Gerd-Peter Zielezinski: „Diese Fragen wollen wir von der Verwaltung beantwortet haben.“ Schließlich sei doch mit der Begründung geklagt worden, die Stadt und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Verleumdung zu schützen, so Zielezinski.

Eine Antwort auf die Große Anfrage gibt es bereits – formuliert vom neuen Rechts-Dezernenten Arno Minas. Dort heißt es: „Sich auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, ist eine persönliche Entscheidung der Betroffenen. Rückschlüsse auf einen bestehenden Verdacht strafrechtlichen Verhaltens können daraus nicht gezogen werden.“

Dezernent Minas erklärt, dass ein Aussageverweigerungsrecht einem Zeugen nach dem Gesetzeswortlaut in den Fällen zusteht, in denen der Zeuge im Falle der Beantwortung der an ihn im Rahmen der Beweisaufnahme gerichteten Fragen sich selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde. Weiter im Wortlaut der Große-Anfrage-Antwort: „Es soll also niemand im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gezwungen sein, sich selbst zu belasten, nur um eine an ihn gerichtete Frage beantworten zu können, welche den gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwurf betrifft. Und: „Von diesem Verweigerungsrecht kann der Zeuge nach gefestigter Rechtsprechung bereits dann Gebrauch machen, wenn die schlichte Bejahung oder Verneinung einer Frage den Zeugen auch nur entfernt und gegebenenfalls lediglich mittelbar der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.“

Die Antwort aus dem Rechtsdezernat schließt so: „Dem Zeugen darf durch sein berechtigtes Schweigen kein Nachteil erwachsen, weswegen es gerade nicht erlaubt ist, negative Schlüsse zuungunsten des Zeugen zu ziehen.“

Der Amtsgerichtsprozess wegen übler Nachrede gegen Panagiotis Paschalis wird am 10. März fortgesetzt.