Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bürgerbegehren "Döpps105" unzulässig
Wuppertal · Das Bürgerbegehren "Döpps105" zur Neugestaltung des Döppersberg in der Elberfelder Innenstadt ist unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag (13. Juni 2017) entschieden.
Die Kläger hatten sich mit der Frage "Sind Sie dafür, dass die gesteigerten Bau- und Folgekosten der Neugestaltung Döppersberg wie ursprünglich durch den Rat beschlossen ausschließlich durch Umschichtungen im Projekt ohne Belastung des städtischen Haushalts (Drittfinanzierung, Anpassung der Bauplanung, Änderung von Aufträgen) ausgeglichen werden sollen und der neue Ratsbeschluss vom 18. November 2013 aufgehoben wird?" an die Wuppertaler Bürger gewendet. Damit sollte angesichts einer zwischenzeitlich prognostizierten Kostensteigerung um knapp 35 Millionen Euro die Einhaltung des im Jahr 2010 von der Stadt beschlossenen Kostenrahmens für das Gesamtprojekt von 105,62 Millionen Euro erreicht werden.
Nachdem der Rat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hatte, folgte die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses wies sie aus prozessualen Gründen ab, weil sie nicht von allen seinerzeitigen Vertretern des Bürgerbegehrens erhoben worden war. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, den Klägern habe innerhalb der maßgeblichen einmonatigen Klagefrist die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten nur gemeinschaftlich Klage erheben können. Daran fehle es, weil sich nur zwei der ursprünglich benannten drei Vertreter des Bürgerbegehrens bis zum Ablauf der Klagefrist für eine Klageerhebung entschieden hätten. Der Mangel sei auch nicht nachträglich behoben worden.
Die Klage bleibe aber auch in der Sache ohne Erfolg, so das Gericht. Das Bürgerbegehren sei materiell-rechtlich unzulässig, weil es sich weder auf eine Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde beziehe noch den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Das Bürgerbegehren habe nach der von ihm formulierten Frage keine konkrete und abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand, die die Bürgerschaft selbst anstelle des Rats treffen solle. Vielmehr laufe es darauf hinaus, dem Rat Vorgaben für eine von ihm noch abschließend zu treffende alternative Finanzierungsentscheidung zu machen.
Der Senat hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.