Es gab damit der Klage des Anmelders und Versammlungsleiters weitgehend statt. „Nach einer umfänglichen Sachverhaltsaufklärung durch die Vernehmung von Versammlungsteilnehmern und Einsatzkräften der Polizei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für das Einschreiten der Polizei im Rahmen der Versammlung ganz überwiegend nicht vorgelegen haben“, teilte die Pressestelle des Verwaltungsgerichts mit. (Bilder)

Massiver Polizei-Einsatz in Oberbarmen
Im Einzelnen habe die 18. Kammer festgestellt, dass „das Anfertigen von Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung, die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil von zwei Versammlungsteilnehmern, die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weichholzfahnenstangen), das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Schlagstocks zum Nachteil eines weiteren Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung, die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz, die anschließende vorzeitige Auflösung der Versammlung, die Untersagung der daraufhin angemeldeten Spontandemonstration sowie die anschließende Ingewahrsamnahme des Anmelders und Leiters der Versammlung sowie der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr rechtswidrig gewesen“ seien.
Nach der Demo war es zu mehreren Prozessen und Verurteilungen gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Demo gekommen. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.