Bergisches Veterinäramt „Schächten bei vollem Bewusstsein vollkommen unnötig“
Wuppertal / Remscheid / Solingen · Das Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (BVLA) weist die muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürger darauf hin, dass ein Schächten von Opfertieren – also ein Schlachten ohne vorherige Betäubung – nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Das islamische Opferfest (Kurban Bayrami) wird in diesem Jahr vom 30. Juli bis 3. August begangen.
„Beim Halsschnitt erleiden die nicht betäubten Tiere Schmerzen, Atemnot und Todesangst. Bis zur Bewusstlosigkeit kann es bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen auch wesentlich länger dauern“, so Amtstierärztin Dr. Dagmar Senczek. „Das Schächten bei vollem Bewusstsein ist vollkommen unnötig, da es tierschutzkonforme Alternativen gibt, die von sehr vielen Moslems, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden: Bei der elektrischen Betäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet und auch nicht verletzt. Auch eine weitere Vorschrift des Islam wird uneingeschränkt erfüllt: Da das Herz weiter schlägt, ist die Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt. Auch beim Schlachten muss der Tod durch Ausbluten eintreten.“
Das BVLA empfiehlt den Moslems dringend, ihr Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb unter Betäubung schlachten zu lassen. Ein Schächten „im Hinterhof“, wie es beim letztjährigen Opferfest durch das BVLA festgestellt wurde, kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. In Wuppertal finden auch in diesem Jahr in mehreren Schlachtstätten tierschutz-konforme Opferfest-Schlachtungen statt. Wegen des nach wie vor bestehenden Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19-Erreger seien auch im Rahmen des Opferfestes neben den tierschutzrechtlichen Vorgaben zusätzlich die Bestimmungen Corona-Schutzvorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen einzuhalten: „Insbesondere sind das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Angabe der Kontaktdaten sowie die Beachtung der Hygieneregelung des Schlachtbetriebes zu gewährleisten.“