Prozess am Landgericht Wuppertal Urteil: „Tod jedenfalls billigend in Kauf genommen“

Wuppertal · Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal hat ihr Urteil gegen den 17 Jahre alten WDG-Oberstufenschüler begründet, dem vorgeworfen wurde, bei einer Messerattacke ihm Februar 2024 mehrere Mitschüler verletzt zu haben.

 Staatsanwalt Patrick Penders.

Staatsanwalt Patrick Penders.

Foto: Christoph Petersen

Die Kammer habe es als erwiesen angesehen, dass „der Angeklagte am 22. Februar 2024 gegen 9:50 Uhr im Aufenthaltsraum der Oberstufe nacheinander mit einem Messer auf vier Mitschüler eingestochen“ habe, so die Pressestelle des Landgerichts. Die ersten drei Angriffe bewertete die Kammer nach eigenen Angaben als „versuchten Mord“.

Der Angeklagte habe „die drei arg- und wehrlosen Mitschüler mit Wucht angegriffen, als diese ihm den Rücken zugedreht hätten. Die Geschädigten hätten hierdurch „Stichverletzungen im Hals oder am Kopf erlitten“. Diese seien derart gefährlich gewesen, „dass der Angeklagte den Tod seiner Mitschüler jedenfalls billigend in Kauf genommen“ habe. Dagegen habe der Angeklagte „das letzte Opfer von vorne attackiert und die Stiche – anders als zuvor – mit deutlich weniger Kraft ausgeführt, so dass ein Tötungsvorsatz hier nicht mehr anzunehmen gewesen“ sei.

Die sachverständig beratene Kammer habe zudem angenommen, dass der Angeklagte bei der Tat „erheblich vermindert schuldfähig“ gewesen sei. Auf den 17-Jährigen wurde aufgrund seines Alters zur Tatzeit das Jugendstrafrecht angewendet. Wegen der Schwere der Schuld sei eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen, so der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung. Bei der Höhe sei zu berücksichtigen gewesen, dass viele gewichtige Umstände für den Angeklagten gesprochen hätten. So habe sich der Jugendliche bei der Tat in einer „persönlichen Ausnahmesituation“ befunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann dagegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt der Angeklagte als unschuldig.

(red)