Leserbrief „Es gilt ein neuer Bußgeldkatalog“
Betr.: Gehwegparken / Rundschau-Leserbrief
In ihrem Leserbrief „Keiner käme durch“ hat Frau Petra Donath gemutmaßt, dass die Stadt ihre Kasse mit ungerechtfertigt erscheinenden Bußgeldern für Gehwegparken füllen will. Vielleicht will die Stadt aber auch die Beachtung von Neuerungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei den Autofahrern durchsetzen.
Seit Anfang 2021 gilt nämlich ein neuer Bußgeldkatalog. Nach dem kostet Parken auf Gehwegen 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro und mit Unfallfolge 100 Euro. In den drei letzten Fällen gibt es auch einen Punkt in Flensburg.
Bei ordnungswidrigem Parken stellte sich bisher das Ordnungsamt auf den Standpunkt, dass es eine Ermessensfrage sei, wann es eingreift. Dazu sagt Paragraph 2 StVO: „(3) Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je acht Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“.
Gegen diese Bestimmung wird häufig verstoßen. Ebenso gegen: „(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Das wird insbesondere in engen Straßen nicht beachtet. Denn dort gilt: „Wer im Bereich einer engen … Straßenstelle … parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Eng ist eine Straßenstelle, wenn weniger als 3,05 Meter Platz für die durchfahrenden Fahrzeuge bleibt.“
Zur Einhaltung dieses Mindestabstands parken Pkw-Fahrer massenhaft auf Gehwegen, zum Teil ohne Rücksicht auf die Fußgänger, zu denen zum Beispiel auch Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer gehören. Aber wie viel Platz muss den Fußgängerinnen und Fußgänger gelassen werden?
Über die Verhältnisse an Baustellen sagt der FUSS e.V.: „Grundsätzlich soll für Gehwege bei Baustellen eine Mindestbreite von 1,30 Meter gegeben sein. An kurzen Engstellen darf die Breite auch einen Meter betragen. Zudem muss für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer eine Fahrbreite von einem Meter gegeben sein. Da die Breite eines Rollstuhls selten 70 Zentimeter überschreitet, sollte das zum bloßen Durchfahren ausreichen. Allerdings ist dann an den Seiten kaum Platz, was die Begegnung mit Gegenverkehr unmöglich macht.“
Ansonsten gilt laut Nullbarriere (das Fachportal für barrierefreies Bauen im deutschsprachigen Internet): „Die DIN 18040-1 fordert für alle Gehwege im Freien eine Breite von 150 Zentimeter und für den Begegnungsfall nach 15 Meter eine Fläche von 180x180 Zentimeter zum Ausweichen sich begegnender Rollstuhlfahrer, Kinderwagen etc. Die DIN 18040-2 fordert 150 Zentimeter nur für Hauptwege. Nebenwege sollten mindestens 120 Zentimeter breit sein, die Abbildung 1 der DIN 18040 schlägt vor ‚Bewegungsfläche ohne Richtungsänderung’. Anforderungen an das Wenden werden nicht genannt.“
Das lässt in etwa erahnen, wann mit einem erhöhten Bußgeld gerechnet werden könnte.
Rüdiger Blaschke