Urteil zur „Scharia-Polizei“ Statt Freispruch diesmal Schuldspruch

Wuppertal · Wer erneute Freisprüche erwartet hatte, wurde vom Schuldspruch überrascht: Vor dem Wuppertaler Landgericht wurden die sieben Angeklagten aufgrund ihres Auftritts als „Shariah Police“ wegen des Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot und der Beihilfe zu selbigem zu Geldstrafen zwischen 300 und 1.800 Euro verurteilt.

„Sharia-Police“ hatten sie sich auf ihre Westen drucken lassen. Nach einem Freispruch im ersten Verfahren wurden in einem zweiten Verfahren alle Angeklagten verurteilt.

Foto: Screenshot YouTube

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten bei ihrem Aufmarsch durch die Wuppertaler Innenstadt bewusst den Bezug zur „Shariah-Police“ herstellen wollten. In dem auf YouTube veröffentlichtem Video habe sich der Initiator Sven Lau noch in deren Mitte vor einer Spielhalle aufgestellt und darüber gesprochen, dass die Scharia-Polizei dafür bekannt sei, Hände abzuhacken und Ehebrecher zu steinigen. Demnach sei das Auftreten der „Shariah-Police“ dazu geeignet gewesen, eine einschüchternde Wirkung auf Passanten auszuüben. „Der freie Meinungs- und Gedankenaustausch könnte gefährdet sein, wenn man in ein Gespräch mit einer solchen Gruppe verwickelt wird“, so der Vorsitzende Richter Holger Jung.

Nach dem erstinstanzlichen Freispruch vor drei Jahren hatte der BGH das Verfahren an das Wuppertaler Landgericht zurückverwiesen. Dort hatte man gerügt, dass die Kammer nicht ausreichend geprüft habe, ob der Auftritt der „Sharia-Police“ insbesondere für Muslime einschüchternd gewesen sei.

Auf Verteidigerseite waren zuvor Freisprüche für alle sieben Angeklagten gefordert worden. Von einer suggestiv-militanten Wirkung könne keine Rede sein - im Gegenteil: „Man hat sich zusammengetan, um in die Moschee einzuladen und wollte für etwas werben“, war von einem der Anwälte zu hören. Er sei selbst Muslim und hätte sich über so etwas vermutlich totgelacht. Die Polizei habe die Angelegenheit zudem schon damals vor Ort durch den Staatsschutz prüfen lassen und keine Straftat feststellen können. Im Übrigen hätte man ein solches Verfahren ohne den medialen Aufschrei überhaupt nicht führen müssen: „Kein Hahn hätte danach gekräht.“ Von den Anwälten der Angeklagten wurde bereits angekündigt, in Revision gehen zu wollen. „Die Urteilsbegründung hat mich nicht überzeugt. Es gab keine neuen Erkenntnisquellen, eine Sachaufklärung hat nicht stattgefunden“, so Rechtsanwalt Harald Benninghoven.