Haus & Grund Wuppertal und Umgebung Trotz Corona: Eigentümerversammlungen sind möglich
Wuppertal · Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer können trotz der geltenden Corona-Schutzverordnung in NRW auch im November Eigentümerversammlungen abhalten. „Die Landesregierung hat jetzt klargestellt: Sitzungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sind in NRW mit bis zu 20 Personen als Präsenzveranstaltung erlaubt. Das umfasst Eigentümerversammlungen und Beiratssitzungen“, so Hermann Josef Richter (Vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Wuppertal und Umgebung).
Er ergänzt: „Es gibt auch Eigentümergemeinschaften, die größer sind. Bei mehr als 20 und bis zu 250 Teilnehmern ist eine behördliche Genehmigung nötig, um die Versammlung im November abhalten zu dürfen.“ Dabei muss begründet werden, warum die Versammlung im November als Präsenzveranstaltung und mit der vorgesehenen Teilnehmerzahl stattfinden muss. „Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Eigentümerversammlung grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen“, erläutert Geschäftsführerin Silke Kessel. „Erst am 1. Dezember tritt das neue Wohnungseigentumsrecht in Kraft, das dann nach Beschluss der Eigentümer eine Teilnahme an der Präsenzsitzung auch per elektronischer Kommunikation erlaubt, wenn ein Teilnehmer das möchte.“
Die Versammlungen seien für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sehr wichtig, um etwa notwendige Instandhaltungsmaßnahmen beschließen zu können. „Viele Eigentümergemeinschaften hatten ihre Versammlungen im Frühjahr auf den Herbst verschoben und müssen sie vor dem Jahreswechsel durchführen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen“, so Kessel. Gleichwohl müsse für die Versammlung auch ein geeigneter Ort gefunden werden, oft sind das Restaurants. „Rein rechtlich gesehen dürfen Gastronomen dank einer Ausnahmeregelung auch im November Räume dafür bereitstellen“, sagt Richter. Er hoffe, dass sich in der Praxis auch entsprechende Angebote finden werden.
In der bis Montag gültigen Fassung der Corona-Schutzverordnung fehlte das entscheidende Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ in der Aufzählung erlaubter Versammlungen unter § 13. Die klarstellende Ergänzung erfolgte auf Vorschlag von „Haus & Grund“ hin. „Nun haben die Wohnungseigentümer im Land Rechtssicherheit und bleiben handlungsfähig“, freut sich Richter.