Halde Oetelshofen Osterholz: OVG gibt grünes Licht für Rodungen

Wuppertal · Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die geplante Erweiterung der Halde Oetelshofen die bisherige Rechtssprechung bestätigt.

Der Osterholz-Wald.

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Es wies eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ab, mit dem dieses die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur in Wuppertal abgelehnt hatte.

Das erstinstanzlich zuständige Gericht hatte am 20. Oktober 2021 beschlossen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung vom 25. Mai 2021, durch den die Erweiterung der Halde genehmigt wurde, nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung „offensichtlich rechtmäßig“ ist.

Der Senat des OVG begründete seine Entscheidung unter anderem, dass der Antragsteller, der Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe der Halde ist, „mangels enteignungsrechtlicher Betroffenheit“ keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könne. Die Bezirksregierung habe auch in Anbetracht der vorgesehenen Rodung von mehreren Hektar Wald plausibel dargelegt, dass das Vorhaben keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima habe.

Sonstige, von dem konkreten Vorhaben unabhängige Ursachen und Beiträge zum Klimawandel müssten, anders als im Rahmen der Klimaschutzgesetzgebung, außer Betracht bleiben.

Ortstermin im Osterholz-Wald
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Ortstermin im Osterholz-Wald

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Foto: Wuppertaler Rundschau/Simone Bahrmann

Der Planfeststellungsbeschluss berechtigt die Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co. KG, Nebengestein, das bei den Abgrabungen von Kalkstein aus dem benachbarten Steinbruch „Grube Osterholz“ anfällt, abzulagern. Das genehmigte zusätzliche Ablagerungsvolumen beträgt circa 2.200.000 Kubikmeter. Die Erweiterung der Halde wird sich auf eine Fläche von etwa sieben Hektar erstrecken, die sich auf den Gebieten der Städte Wuppertal und Haan befindet.

„Gegenstand des Eilverfahrens war zuvorderst, ob eine Fläche des Waldgebietes Osterholz im Westen der Halde für die Haldenerweiterung gerodet werden darf. Mit der Zurückweisung der Beschwerde können die erforderlichen Rodungsarbeiten nun durch die Genehmigungsinhaberin begonnen werden“, so die Bezirksregierung. Ein Ausgleich für die zu rodenden Waldflächen sei im Planfeststellungsbeschluss durch Neuaufforstungen „ausdrücklich vorgesehen“.