Ehemaliges Landhaus Dreyer Vergleich geschlossen, Zukunft ungewiss

Katernberg · Knapp sechs Jahre nachdem das Restaurant Landhaus Dreyer ein Opfer der Flammen wurde, ist die rechtliche Auseinandersetzung um die Regulierung des Schadens jetzt beendet. Was nach dem Vergleich aus dem Grundstück wird, ist noch offen.

Das abgebrannte Landhaus Dreyer.

Foto: Manfred Bube

Das Landhaus Dreyer in seiner ursprünglichen Form wurde 1675 gebaut und gehört(e) damit zu dem ältesten Häusern im Uellendahl. Richard Dreyer betrieb dort ab 1902 eine Schankwirtschaft. 1972 erwarb Arnold Benecke das Anwesen, erweiterte das Haus um zwei Anbauten und etablierte dort eine Gaststätte, die unter Regie von Ehefrau Christa Espenlaup ab 2001 bis zum Brand 2014 zu einem weit über den lokalen Bereich hinaus beliebten Speiselokal wurde.

In der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2014 zerstörte ein Feuer das unter Denkmalschutz stehende Gebäude an der Vogelsangstraße völlig. Dass die Kriminalpolizei nach ihren Ermittlungen eine vorsätzliche Brandstiftung ausschloss, konnte die zuständige Bergische Brandversicherung nicht überzeugen. Entsprechend wurde vor Gericht gestritten. Damit ist es jetzt allerdings vorbei: Auf Nachfrage der Rundschau erklärt Eigentümerin Christa Espenlaup, dass sie einem Vergleich zugestimmt zugestimmt habe und somit der Weg frei sei für den Abriss der Brandruine.

Wann das der Fall sein wird, ist allerdings aufgrund des Coronar-Virus offen. „Ich stecke aktuell in Spanien fest, stehe unter Quarantäne, konnte meinen Rückflug nicht antreten. Ich habe keine Ahnung, wann ich wieder in Wuppertal sein werde und eine Firma mit der Beseitigung beauftragen kann,“ so Espenlaup. Ungewiss ist auch, wie es insgesamt auf dem Grundstück an der Vogeslangstraße weitergeht. „Seit dem Brand sind fast sechs Jahre vergangen und ich bin froh, dass die zermürbende Auseinandersetzung mit der Versicherung nun ein Ende gefunden hat. Ich hoffe, dass der Abriss in den nächsten Monaten gelingt, habe aber noch keine Entscheidung getroffen, was anschließend mit dem Grundstück passieren kann und soll.“