Vor Gericht Ein Foul, die Folgen und ein Freispruch
Wuppertal · „Es riecht nach Freispruch“, mutmaßte die Richterin schon bald im Prozess gegen einen Wuppertaler Fußballspieler, dem ein Gegenspieler und nach dessen Anzeige auch die Staatsanwaltschaft vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen hatte.
Die wiederum soll sich im Mai 2018 bei einem Altherren-Meisterschafts-Fußballspiel zwischen den Betriebssportgruppen „Brahm“ und „Sonnborner Hafen“ ereignet haben. Der an der Schulter schwer verletzte Spieler der Sonnborner leidet noch heute unter den gesundheitlichen Folgen und befürchtet eine Benachteiligung in seinem Beruf als Sportlehrer. Der Anklagte wiederum gab zu, dass die Überlegenheit der Sonnborner, die schließlich mit 7:2 nach Hause gegangen waren, einfach zu stark gewesen sei. Und das habe nicht nur bei ihm - einem 40-jährigen Kraftfahrer aus Wuppertal - die Emotionen hoch gehen lassen.
Besonders wegen häufiger Fouls des technisch überlegenen und acht Jahre jüngeren Stürmers sei er als Abwehrspieler ziemlich angefressen gewesen. Sein Gegner - mit Erfahrung aus der Landesliga – hatte deshalb im Spiel auch schon die gelbe Karte gesehen. Aber der heftige Stoß, der diesen von den Beinen holte und mit der Schulter auf den Kunstrasen aufprallen ließ, sei kein Revanchefoul ohne Ball gewesen. Der Zusammenprall sei stattdessen bei einem Zweikampf passiert, bei der er in der Abwehr den Ball auf Strafraumhöhe ins Aus geschossen habe. Von einer schweren Verletzung als Folge des Sturzes habe er nichts mitbekommen – sondern nur, dass der Gegner von Mannschaftskameraden vom Platz geführt werden musste. Eine vorherige und ihm nun von der Anklage vorgeworfene Drohung an den Schiedsrichter („Stell Du ihn vom Platz, sonst mach ich das“) habe er nicht ausgesprochen. Das sei verwechselt worden mit einer Situation eine Viertelstunde später, in der ihn die eigene Mannschaftsführung aus dem Spiel genommen habe, um ihn zu beruhigen – genau dieser Zuruf sei von einem Mannschaftskollegen an seinen Coach gegangen.
Die Kernfrage war also: Entstand die schwere Schulterverletzung, die der Spieler der Sonnborner davongetragen hatte, aus einem vorsätzlich groben Foul nach lautstarker Vorankündigung? Oder war es ein Foul innerhalb eines Spielzugs und eines Kampfes um den Ball mit unglücklichem Ausgang? Der Ballkontakt ist also entscheidend - und der Kläger gab fairerweise zu, dass sich das Foul tatsächlich beim Kampf um den Ball zugetragen haben soll. Er habe den Ball noch mit der Spitze erwischt, der Gegner habe ihn dann im gleichen Moment ins Aus geschossen. Der Stoß sei von hinten gekommen, er sei mit dem Gesicht voraus auf die Schulter gefallen.
Der Schiedsrichter, ein 53-jähriger Wuppertaler und kein Mitglied einer Betriebssportgruppe, konnte zum Vorfall selbst nicht viel beitragen: Er habe diesen Zweikampf nicht gesehen. Er habe weder einen Freistoß gepfiffen, noch eine gelbe Karte oder eine rote Karte gezeigt. Hätte er aber eine solche Drohung vorab gehört, hätte es mindestens die gelbe Karte gegeben. Von den Mannschaften habe es nach dem Zweikampf auch keinen Protest gegeben – und auch keine Informationen über eine Verletzung. Aus diesem Grunde sei auch nichts im Spielbericht eingetragen worden, der von den Spielführern der beiden Mannschaften unterschrieben worden sei. Dabei soll der Sonnborner zu diesem Zeitpunkt bereits von einem Kameraden ins Krankenhaus gefahren worden sein.
Richterin und Staatsanwalt bewiesen bei ihrer Vernehmung nicht nur Fußballverstand, sondern auch Menschenkenntnis. Als klar wurde, dass die noch ausstehenden Zeugen aus den beiden Mannschaften bereits im Vorfeld heftig über diesen Fall diskutiert hatten und parteiische Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden konnten, zog man es vor, darauf zu verzichten. Ein Vorsatz sei bis hierher nicht nachzuweisen, der Angeklagte habe sich beim Opfer entschuldigt und der offizielle Spielbericht schweige sich zu der ganzen Sache aus. Am Ende lautete das Urteil: In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten.
Das Gericht und die Parteien waren mit einer Einstellung des Verfahrens einverstanden, die Kosten trägt die Staatskasse.