Mögliche Umweltstraftaten Staatsanwaltschaft klagt Unternehmer an
Wuppertal · Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat Anklage vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Wuppertal gegen einen inzwischen 67 Jahre alten Mann aus Solingen erhoben.
Dem Angeschuldigten werden fünf Fälle des unerlaubten Umgangs mit Abfällen sowie in jeweils einem weiteren Fall das unerlaubte Betreiben von Anlagen und Urkundenfälschung vorgeworfen. „Die Umweltstraftaten soll er zudem aus Gewinnsucht verübt haben, was nach hiesiger Auffassung die Annahme besonders schwerer Fälle begründet“, heißt es.
Im Einzelnen soll der Angeschuldigte mehrere Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Abbruchtechnik und Immobilien entweder selbst als Geschäftsführer oder unter Einsatz von Strohpersonen als faktischer Geschäftsführer betrieben haben. Im Zuge der Geschäfte soll er in den Jahren 2012 bis 2015 auf einem Grundstück im Bereich Simonshöfchen in Wuppertal mehr als 9.800 Kubikmeter Bauschutt abgelagert haben, obwohl eine hierfür erforderliche Genehmigung nicht vorlag. 2013 soll er angeordnet haben, dass auf einer Baustelle im Kurfürstenweg in Langenfeld unter anderen asbesthaltiger Abfall vergraben wurde. Im Jahr 2014 soll er einen in der Carl-Leverkus-Straße in Langenfeld befindlichen alten Luftschutzbunker unter anderen mit PCB belasteten Abfällen verfüllen lassen haben.
Bei 2014 und 2015 in der Bergstraße in Solingen vorgenommenen Abbrucharbeiten soll er asbesthaltige Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt und der Stadt Solingen gefälschte Entsorgungsnachweise vorgelegt haben. Ebenfalls asbesthaltige Abfälle soll er in den Jahren 2015 und 2016 auf einer Baustelle in der Velberter Straße in Heiligenhaus nicht ordnungsgemäß separiert und entsorgt haben.
„Der Anklagerhebung sind außerordentlich intensive Ermittlungen vorausgegangen. Aus diesem Grund können dem Amtsgericht nicht nur umfangreiche Gutachten und weitere Urkunden vorgelegt, sondern auch insgesamt 40 Zeugen benannt werden“, so die Staatswanwaltschaft.
Das Amtsgericht hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Für den Fall einer Verurteilung droht dem Angeschuldigten, für den nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt, eine Freiheitsstrafen nicht unter sechs Monaten.