Landgericht Wuppertal Ecstasy, Heroin, Marihuana: Haftstrafe gegen fünf Angeklagte
Wuppertal · Nach 75 Hauptverhandlungstagen hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal am Freitag (26. April 2019) das Urteil in einem Verfahren um bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verkündet. Die fünf Angeklagten wurden zu teils hohen Haftstrafen verurteilt – zwischen vier und 12 Jahren.
Hintergrund waren insgesamt drei Taten, an denen die zwischen 32 und 55 Jahre alten Angeklagten in unterschiedlichen Konstellationen mitgewirkt haben sollen. Dabei sollen sie Betäubungsmittel in großer Menge mit einem Pkw oder Lkw über weite Strecken von einem Land in ein anderes gebracht haben – etwa von Deutschland in die Türkei (64.000 Ecstasy-Tabletten), von Teheran nach Deutschland (44 Kilogramm Heroin) sowie aus den Niederlanden nach Bulgarien (16 Kilogramm Marihuana).
„Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass zwei der Angeklagten, darunter der Hauptangeklagte, wegen derselben Taten bereits in der Türkei zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und deren Vollstreckung den Angeklagten nach einer Haftentlassung in Deutschland weiterhin droht“, so die Presseabteilung des Landgerichts. „Allerdings hat das Gericht auch die große Menge der jeweils bewegten Betäubungsmittel in die Abwägung eingestellt. Allein das Heroin hätte – so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung – in etwa genügt, jeden der über 350.000 Wuppertaler Einwohner mit einer Konsumeinheit zu ,versorgen‘.“
Die Hauptverhandlung war außergewöhnlich lang und umfangreich. In den 75 Verhandlungsterminen hatte die Kammer zahlreiche Zeugen – teils per Videotelefonie im Ausland – zu vernehmen und eine immense Menge an akustischer Telefonüberwachung auszuwerten. Die Ermittlungen, die durch das Bundeskriminalamt durchgeführt worden waren, lobte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung ausdrücklich. Die Beweismittel seien umfassend, aussagekräftig und gut aufgearbeitet gewesen. Dennoch hatten sich lediglich zwei Angeklagte in Teilen und erst zu einem späten Zeitpunkt geständig eingelassen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können sowohl von den Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu befinden hätte.