Agentur und Jobcenter Weiter Papierbescheinigung bei Arbeitsunfähigkeit
Wuppertal · Die Agentur für Arbeit und das Jobcenter ist erst ab dem 1. Januar 2024 berechtigt, die digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) elektronisch abzurufen. Daher müssen sie hier zunächst weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen anzufordern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung noch nicht.
„Arbeitslose Kundinnen und Kunden müssen daher die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen“, heißt es. „Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.“
Die AUB kann digital eingereicht werden. Im Bereich der „eServices“ lassen sich über die sogenannten „Veränderungsmitteilungen“ Arbeitsunfähigkeiten anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der App „BA-mobil“ hochladen.