Immobilien-Rundschau Lageplan beim Hauskauf: Wo ist die Grundstücksgrenze?

Wuppertal · Immobilien kaufen, besitzen und verkaufen - das ist auch in Wuppertal ein Thema mit vielen Fragezeichen. Führende Marktexperten erklären in der Rundschau, was Anbieter und Interessenten wissen sollten.

Frank Müller gehört mit seinem Büro „fmi“ zu den größten Maklern in Wuppertal. Er stützt sich auf mehr als 25 Jahre Erfahrung am lokalen Markt und verfügt über mehrere nationale und internationale Qualifikationen in der Immobilienwirtschaft.

Foto: fmi

Heute: Frank Müller über Flurkarte und Lageplan, die böse Überraschungen beinhalten können.

Ein Blick in den Flurkartenauszug beim Hauskauf kann "lebenswichtig" sein. Warum erklären wir anhand eines extremen Beispiels …

Der von den Banken und Interessenten geforderte "Lageplan" ist in den meisten Fällen ein einfacher Flurkartenauszug. Dieser unterscheidet sich vom Lageplan im Maßstab und weiteren Angaben. Den Lageplan erstellt ein Vermesser, den Flurkartenauszug gibt es für wenige Euro beim Katasteramt.

Dass sich ein Blick in den Flurkartenauszug lohnen kann, hat sich vor kurzer Zeit in der Praxis wieder bewiesen. Ein neuer Verkäufer-Kunde unseres Hauses beabsichtigte, zwei ältere Häuser auf einem großen Grundstück im Wuppertaler Osten zu verkaufen. Regelmäßig prüfen wir im Bestandsverzeichnis des Grundbuches, welche Flurstücke zum Grundbesitz gehören und mitverkauft werden sollen. Im Flurkartenauszug werden dann die Flurstücke markiert. In der Örtlichkeit — also am Grundstück — prüfen wir dann möglichst genau, wo die Grundstücksgrenzen sind. Im vorliegenden Fall entsprach die Einfriedung des Grundstücks (die Zäune) nicht dem Grundstücksverlauf im Flurkartenauszug. Es sollte jedoch noch schlimmer kommen…

Letztlich stellten wir fest, dass eines der Häuser nicht auf dem Verkaufsgrundstück errichtet wurde, sondern etwa die Hälfte des Hauses auf einem Waldgrundstück steht, dessen Eigentümer nicht der Verkäufer ist, sondern das Land NRW. Dies war auch dem Eigentümer nicht bekannt oder bewusst. Für einen Erwerber wäre die Situation misslich geworden. Zum Beispiel könnte die Gebäudebeseitigung vom fremden Nachbarn gefordert werden.

Ob dieser dann mit seiner Forderung bei Gericht durchdringt kann noch fraglich sein. Faktisch zieht jedoch niemand in ein Haus ein, das vielleicht ganz oder teilweise abgerissen werden muss. Im Ergebnis konnte — nach zähen Verhandlungen mit dem Land NRW — die betreffende Grundstücksfläche hinzugekauft werden, so dass die Situation jetzt bereinigt ist.

Überbauten auf fremden Grundstücken und falsch errichtete Einfriedungen (Mauern oder Zäune etc.) sind keine Seltenheit, sondern kommen vergleichsweise häufig vor. Insoweit sei empfohlen, sich vor dem Eigentumserwerb das Grundbuch und den Flurkartenauszug in der Örtlichkeit selbst sehr genau anzusehen oder einen Vermesser zu bitten, die Situation zu prüfen.