Gesetztliche Neuregelung Immobilienmarkt: „Erheblicher Erklärungsbedarf“
Wuppertal · Das im Sommer 2020 beschlossene Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision ist am 23. Dezember in Kraft getreten. Was das für Immobilienkäufer und -verkäufer und die Vermittler bedeutet, erklärt Gastautor Frank Müller, Immobilienmakler in Wuppertal und gemeinsam mit Stephan Vollmer Verfasser des im Rundschau-Verlag erschienen „Immobilien-Wegweisers“.
„Bislang konnten Immobilienmakler von Immobilienkäufern nahezu beliebig viel Provision verlangen, solange nicht der Straftatbestand des Wuchers erfüllt wurde. Künftig dürfen Immobilienmakler von Immobilienkäufern kein höheres Honorar verlangen, als sie auch vom Verkäufer bekommen beziehungsweise mit diesem für die Vermittlung der Immobilie vereinbart haben. Die Provision wird also hälftig geteilt. Das Gesetz gilt für Erwerber von Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. Käufer von Mehrfamilienhäusern, Baugrundstücken oder Gewerbeimmobilien profitieren von dem neuen Recht nicht.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Maklerverträge nun in Textform geschlossen werden müssen, damit sie wirksam zustande kommen. In der Praxis heißt das für Kaufinteressenten von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, dass sie nicht mehr mit Anruf oder Mail beim Makler ein Exposé bestellen können. Der Makler muss schriftlich beauftragt werden, damit er tätig werden kann. Das wird die Abläufe für Kaufinteressenten und Maklerbüros teils sehr komplizieren und in den nächsten Monaten zu erheblichem Erklärungsbedarf führen.
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen wurde das Bestellerprinzip schon im Jahr 2015 geändert. Seither müssen ausschließlich Vermieter die beauftragten Makler bezahlen. Das hat dazu geführt, dass die Umsätze bei auf Vermietungen spezialisierten Immobilienmaklern teils erheblich eingebrochen sind. Bei den Verkaufsmaklern dürfte jetzt ebenfalls eine erhebliche Marktbereinigung einsetzen. Viele kleinere Maklerunternehmen arbeiteten bislang für den Verkäufer kostenfrei. Diesem Geschäftsmodell ist mit der gesetzlichen Neuregelung die Grundlage entzogen.“