Allgemeinverfügung der Stadt 2G-Regel auf Wuppertals Weihnachtsmärkten
Wuppertal · Auf den Weihnachtsmärkten auf Wuppertaler Stadtgebiet gilt die 2G-Regel. Das geht aus den neuen Corona-Schutzverordnung hervor, die in Absprache mit dem NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde. Damit sind die Weihnachtsmärkte nur für immunisierte (geimpfte und genesene) Personen geöffnet.
Für sie bestehen laut Verordnung folgende Freigaben:
● der Verzehr von auf dem Weihnachtsmarkt erworbenen Speisen und Getränken im Bereich des Marktes,
● der Erwerb von Speisen, Getränken und sonstigen Produkten,
● das Nutzen von Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes,
● das Verweilen als Besucher des Weihnachtsmarktes im unmittelbaren Umfeld von Ständen, Darbietungen und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes.
Der Zutritt zu den Innenräumen von Ausschank- und Verzehrbetrieben ist nur den dort Beschäftigten gestattet.
Immunisierte Personen sind laut Verordnung verpflichtet, „einen Nachweis über ihren Immunisierungsstatus sowie ein Ausweispapier (z.B. Personalausweis) mitzuführen und diese den zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen“.
Die Beschränkung gilt demnach nicht für:
● Kinder, die das 13. Lebensjahr nicht vollendet haben,
● Schwangere,
● Personen, denen aus ärztlich bescheinigten Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird.
„Eine allgemeine Maskenpflicht gilt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes nicht. Die Stadt appelliert an alle Besucherinnen und Besucher, während des Aufenthaltes auf dem Weihnachtsmarkt vor allem dort, wo die Abstände nicht eingehalten werden können, dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“, steht in der Verordnung.
Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Begründung der Stadt:
„Mit der vorstehenden Allgemeinverfügung wird eine so genannte ,2G Regelung‘ für die Weihnachtsmärkte in Wuppertal eingeführt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage und Entwicklung um eine notwendige Schutzmaßnahme.
Hierdurch wird der weiterhin besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage begegnet, die durch ein hohes und weiter steigendes Niveau an Neuinfektionen und einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung und der erwarteten auswärtigen Besucher – auch aus Gebieten mit hoher Inzidenz – gekennzeichnet ist.
Die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet Wuppertal zeigte in den letzten Tagen einen erheblichen Anstieg. Während diese Mitte Oktober (15. Oktober 2021) noch bei 37,2 lag, stieg diese am 31. Oktober 2021 auf 110,1. Zwischenzeitlich liegt die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet bei 193,0.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des vergangenen Jahres ist ferner anzunehmen, dass sich die jahreszeitbedingten Wetteränderungen nachteilig auf das Infektionsgeschehen auswirken werden, da diese zu einer Steigerung der Aufenthalte von Personen in geschlossenen Räumen führen werden. Insofern besteht erneut die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems.
Weihnachtsmärkten kommt vor diesem Hintergrund jedenfalls dann ein besonderes Gefährdungspotenzial zu, wenn diese regelmäßig gut besucht sind, Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und zahlreiche Besucher aus vom Infektionsgeschehen stärker betroffenen Gebieten anreisen.
Die Eignung der Maßnahme zur Gefahrenabwehr hinsichtlich der infektionsepidemiologischen Gesamtlage ergibt sich daraus, dass selbst bei einem Zusammentreffen von infizierten Genesenen und Geimpften allenfalls mit moderat verlaufenden Infektionen zu rechnen ist. Zu einer Überlastung des Gesundheitssystems tragen derartige Kontakte somit nicht bei. Andere weniger beschränkende Maßnahmen führen nicht zu diesem Ergebnis. Eine Maskenpflicht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Besuch des Weihnachtsmarktes in besonderer Weise durch den Genuss von Speisen und Getränken gekennzeichnet ist, was das Tragen von Masken ausschließt.
Auch das Vorsehen einer Testpflicht ist zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet. Unter Berücksichtigung der begrenzten Validität der Testergebnisse und steigendem Infektionsgeschehen ist insofern mit einer Ansteckung nicht-immunisierter Personen und einem weiteren Antreiben des Infektionsgeschehens mit schweren Verläufen zu rechnen. Deshalb ist eine Testmöglichkeit lediglich für den Personenkreis vorgesehen, für den eine Impfung nicht uneingeschränkt empfohlen wird, um auch insofern eine Teilhabe zu ermöglichen.
Angesichts der erheblichen Gefahren, die mit einer Überlastung des Gesundheitssystems verbunden sind, ist die Einführung der ,2G Regelung‘ auch verhältnismäßig. Dem Schutz von Leben und Gesundheit kommt insofern Vorrang vor dem bedingungslosen Besuch eines Weihnachtsmarktes zu.“