Landgericht Die Sache mit dem Wagenheber ...
Wuppertal · Die Bereitschaft, sich angesichts drückender Hitze möglichst schnell zu einigen, war unübersehbar. Die Berufungsrichterin am Landgericht hatte die ungewöhnlich dicke Akte jedenfalls schon zuvor genau studiert und machte dem angeklagten Wuppertaler keine allzu große Hoffnung: Ohne zusätzliche Entlastungsargumente würde das Verfahren aus Sicht der Kammer ausgehen wie das berühmte „Hornberger Schießen“.
Aber was war überhaupt passiert an diesem Herbsttag im November 2017? Bei genau entgegengesetzter Wetterlage - es war kalt und dunkel - hatte die Videoüberwachung einer großen Maschinenkupplungsfabrik im Industriegebiet Haan-Ost etwas Verdächtiges aufgezeichnet. Ein Kleinwagen war dort rückwärts mit einem Anhänger ans Tor an der Rheinischen Straße herangefahren, das wurde dann mit Gewalt geöffnet. Daraufhin sei eine von zwei dunklen Figuren auf einen Container geklettert, hatte vier leere Gitterboxen heruntergeworfen und blitzschnell auf den Hänger geladen. Das Nummernschild des Kleinwagens, der jetzt im Dunkel verschwand? Nicht zu erkennen, weil durch den Hänger verdeckt.
Die alarmierte Polizei jedoch sah kurze Zeit später um die Ecke - auf der Möbelmeile in Haan-Ost - einen Polo mit Wuppertaler Kennzeichen, der einen leeren Anhänger zog. Das eher ungewöhnliche Zuggespann wurde sofort gestoppt, die beiden Fahrer kurz vernommen. Das Fahrzeug wurde durchsucht - und dass man einen Wagenheber nicht nur zum Reifenwechsel, sondern auch anderweitig nutzen könnte, schien den Polizisten durchaus bekannt zu sein. Später folgten dann die vorläufige Festnahme und ein Verhör auf der Wache.
Dort wiederum sah der Anwalt des Wuppertalers seinen Mandanten unfair behandelt, sei der doch beim Stopp in Haan-Ost nicht auf seine Rechte hingewiesen worden. Auch die Untersuchung des Fahrzeugs sei daher aus juristischer Sicht nicht zulässig gewesen. Demzufolge wollte der Verteidiger ein Verwertungsverbot für die Erkenntnisse aus diesen frühen Ermittlungen durchsetzen.
Die Richterin gab hingegen deutlich zu verstehen, dass es sich damals um ein „informatorisches Gespräch“ gehandelt habe und nicht um eine Beschuldigtenvernehmung - die sei erst später gefolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt - so sah es das Gericht - sei eine Belehrung erforderlich und die hätten die Beschuldigten ja auch unterschrieben. Also: Kein Grund, das Ergebnis der ersten polizeilichen Ermittlungen zu verwerfen. Und erst recht kein Grund, um den Angeklagten ungestraft aus dem Gerichtssaal zu entlassen.
Schließlich hatte man ein entscheidendes Indiz gefunden: Am Wagenheber hatten sich Spuren des Rolltores der Haaner Firma feststellen lassen. Der Staatsanwalt wurde noch deutlicher. Selbstverständlich sei es das erste Mal, dass der Beklagte vor Gericht stehe, und man hätte ihm das genaue Ausmaß seiner Beteiligung an diesem gemeinschaftlichen Diebstahl nicht nachweisen können. Das Strafmaß sei deshalb bereits zuvor beim Amtsgericht auf ein Mindestmaß festgesetzt worden – 110 Tagessätze à 15 Euro seien bei seiner wirtschaftlichen Lage tragbar.
Nach kurzer Beratung zogen der Beklagte und dessen Anwalt die Berufung zurück – wohl auch, um bei derart aussichtsloser Lage nicht noch weitere Gerichtskosten aufgeladen zu bekommen.