OB-Wahl 2015 in Wuppertal OB-Wahl: Benachrichtigungen werden verschickt
Wuppertal · Die Wahlbenachrichtigungskarte informiert über die Anschrift und die Bezeichnung des zuständigen Wahlraums und über die Möglichkeit der Briefwahl (ein Antragsvordruck ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt) sowie darüber, dass die Wähler sich im Wahllokal ausweisen müssen.
Am 13. September findet die Hauptwahl für das Amt des Oberbürgermeisters statt. Falls an diesem Wahlsonntag keiner der sieben Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, kommt es 14 Tage später zur Stichwahl. Daher wird auf der Rückeite der Wahlbenachrichtigung auch gefragt, ob ein Briefwahlantrag nur für die Hauptwahl, nur für die Stichwahl oder für beide Wahlen gestellt wird.
Im Wahllokal wird den Wählern die Wahlbenachrichtigungskarte wieder mitgegeben, weil diese Karte auch für die Stichwahl gültig ist. Es wird keine neue Benachrichtigung für die Stichwahl zugestellt. Ansonsten gilt wie immer: Auch ohne Benachrichtigungskarte können die Wähler mit einem Lichtbildausweis ins Wahllokal gehen.
Wahlberechtigte Wuppertaler, die nach dem 28. August 2015 in eine andere Gemeinde fortziehen, verlieren ihr Wahlrecht für diese Wahl. Das Wahlrecht kann in der neuen Gemeinde nicht erworben werden. Dies gilt umgekehrt auch für Personen, die nach dem 28. August 2015 nach Wuppertal ziehen. Diese Personen werden von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Gleiches gilt auch für Personen, die ihre bisherige Hauptwohnung in Wuppertal zur Nebenwohnung erklären und umgekehrt.
Bei Umzügen innerhalb Wuppertals nach dem 28. August 2015 bleibt das Wahlrecht im alten Stimmbezirk erhalten.
Ein wichtiger Hinweis für Menschen, die innerhalb der Stadt Wuppertal umziehen: Wahlberechtigte, die vom 10. bis zum 28. August 2015 innerhalb der Stadt in einen anderen Stimmbezirk ziehen und sich ummelden, werden in das Wählerverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen und in diesem Fall im Wählerverzeichnis für die bisherige Wohnung gestrichen.
Erhaltene Wahlscheine und bereits abgegebene Briefwahlstimmen für den Wegzugsbezirk werden hierdurch ungültig, die Wahlberechtigten erhalten aber unaufgefordert Briefwahlunterlagen für den neuen Stimmbezirk.