Leserbrief „Tempo 30 oder ein benutzungspflichtiger Radweg“

Betr.: Neuer Radweg auf der Hünefeldstraße

Symbolbild.

Foto: Rundschau

Was vielen scheinbar nicht bewusst ist: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt nur eines von beidem, entweder Tempo 30 oder ein benutzungspflichtiger Radweg.

Paragraf 45 Absatz 1c verbietet explizit das Einrichten von Tempo-30-Zonen in Straßen, in den denen ein benutzungspflichtiger Radweg existiert.

Oliver Heine

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