Leserbrief „Tempo 30 oder ein benutzungspflichtiger Radweg“
Betr.: Neuer Radweg auf der Hünefeldstraße
15.09.2023
, 08:00 Uhr
Was vielen scheinbar nicht bewusst ist: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt nur eines von beidem, entweder Tempo 30 oder ein benutzungspflichtiger Radweg.
Paragraf 45 Absatz 1c verbietet explizit das Einrichten von Tempo-30-Zonen in Straßen, in den denen ein benutzungspflichtiger Radweg existiert.
Oliver Heine
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