Corona-Pandemie Nordrhein-Westfalen setzt OVG-Urteil konsequent um
Wuppertal/NRW · Wenige Stunden nach der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am Montag (22. März 2021) zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen.
Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte. Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“