Wer muss die Blätter beseitigen — und wann?
Wuppertal · Der Herbst hat begonnen - Laub, Eicheln und Kastanien sehen zwar schön aus, auf den Straßen stellen sie jedoch eine Gefahr für Fußgänger dar. Grundstückseigentümer haben die "Verkehrssicherung" zu beachten und grundsätzlich das Laub zu entfernen.
Darauf weist Haus & Grund Wuppertal und Umgebung hin.
In Wuppertal wurde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. "Eigentümer können das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden", empfiehlt der Vorsitzende von Haus & Grund Wuppertal, Hermann Josef Richter.
Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, damit etwa Gullys nicht verstopft werden.
Allerdings müssen auch die Verkehrsteilnehmer im Herbst mit den Gefahren durch Laub rechnen. Denn es ist Anwohnern nicht zuzumuten, die Verkehrsflächen ständig vollkommen laubfrei zu halten. Wenn nachgewiesen ist, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht. "Fußgänger können laubfreie Bürgersteige nur zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends erwarten", erklärt Silke Kessel (Geschäftsführerin von Haus & Grund Wuppertal.
Auch Dritte wie etwa die Mieter können das Laubfegen übernehmen. Dies muss vorab vertraglich vereinbart werden, um die Haftung entsprechend zu regeln. "Allerdings bleibt auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss", so Kessel.
In Gebäuden mit Eigentumswohnungensind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, das Laub vor ihrem Haus zu entfernen. Ein verunglückter Fußgänger kann sich mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch gegen einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet.