Corona-Schutzimpfungen Terminbuchungen für erste Angehörige der Prio-Gruppe 3

Wuppertal / Düsseldorf · Durch einen am Mittwoch (5. Mai 2021) vom NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) veröffentlichten Erlass sind ab Donnerstag (6. Mai) um 8 Uhr nun auch Terminbuchungen für eine Corona-Schutzimpfung für bestimmte Personen der Prioritätsgruppe 3 möglich.

Das Testzentrum auf dem Campus Freudenberg.

Foto: Jörn Koldehoff

Die Termine für die Impfung in einem der Impfzentren im Rheinland können über die Buchungsoptionen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein vereinbart werden - entweder telefonisch unter 0800 116 117 01 oder: hier klicken!

Folgende Personenkreise haben durch den Erlass des MAGS eine Impfberechtigung erhalten:
• Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren (maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangerer und Pflegebedürftigen)
• Eltern von pflegebedürftigen Minderjährigen
• Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
• Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle beschäftigten inklusive der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
• Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
• Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
• Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
• Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
• Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

„Wir begrüßen die Entscheidung des MAGS, jetzt in die Impfungen der Prio-Gruppe 3 einzutreten, da der hervorragende Impffortschritt im Rhein¬land sich damit weiter beschleunigen kann. Ebenso macht es aus unserer Sicht Sinn, dass Minister Laumann heute den über 60-Jährigen eine Impfung bevorzugt in den Praxen der niedergelassenen Haus- und Fachärzten insbesondere mit AstraZeneca nahegelegt hat. Unsere Mitglieder können die Dringlichkeit einer Impfung individuell am besten einordnen – auch für den Fall einer Impfung bei Personen unter 60 Jahren, die ja ebenfalls grundsätzlich möglich ist“, kommentiert Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein die Entscheidung des MAGS.

So wird die Impfberechtigung nachgewiesen

Der Nachweis der Impfberechtigung erfolgt nicht im Rahmen des Buchungsprozesses. Die entsprechenden Unterlagen müssen am Tag der Impfung im Impfzentrum vorgelegt werden, andernfalls findet dort keine Impfung statt. Als Nachweis für Kontaktpersonen ist das offizielle Formular des MAGS zu verwenden, dieses kann über die Homepage des MAGS bezogen werden: hier klicken!

Kontaktpersonen von Schwangeren haben ebenfalls eine Kopie des Mutterpasses beizubringen. Kontaktpersonen von nicht in einer Pflegeeinrichtung lebenden pflegebedürftigen Personen haben zusätzlich eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person beizubringen. Die Kontaktpersonen von pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der Vorerkrankung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich. Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können,werden durch den Erlass den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist aber eine ärztliche Bescheinigungvorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV angehört. Diese Bescheinigung können Eltern kostenlos über den Haus- oder Facharzt erhalten.

Der Nachweis für die Beschäftigen im Lebensmitteleinzelhandel und der weiteren nun berechtigten Beschäftigtengruppen erfolgt durch eine ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, diese ist ebenfalls online abrufbar unter: hier klicken!