Die Linie der Behörde?
Betr.: "Persönlich unterstützen", Rundschau-Leserbrief, 25. Juni
Da wundert es nicht, dass das Jobcenter Wuppertal Probleme hat bei der Bewilligung von Leistungen für anerkannte Flüchtlinge.
Wie der Vorstandsvorsitzende des Jobcenters, Thomas Lenz, erläuterte, sei das Jobcenter nur für Geflüchtete zuständig, die "ihren Wohnsitz in Wuppertal" hätten.
Wenn das die Linie seiner Behörde ist, verstößt diese Praxis gegen Paragraph 36 SGB II, in dem die örtliche Zuständigkeit der Jobcenter geregelt ist. Hiernach muss eine leistungsberechtigte Personen nicht einmal ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nicht "Wohnsitz") im Bereich des Jobcenters haben.
Vielmehr genügt für die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, dass sich die Person in dessen Bereich tatsächlich aufhält.
Das Jobcenter weist geflüchtete Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit gutem Recht in Wuppertal begründen wollen, zu Unrecht ab.
Frank Jäger, Sozialberater beim Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein "Tacheles", Rudolfstraße