Haus & Grund Wuppertal und Umgebung Schonzeit achten – und keine Gartenabfälle verbrennen

Wuppertal · Im Frühjahr fällt wieder viel Gartenarbeit an – und mit ihr auch eine Menge Grünschnitt. Davon ein privates Osterfeuer im eigenen Garten zu veranstalten, ist aber keine gute Idee, mahnt der Eigentümerverband Haus & Grund Wuppertal und Umgebung.

Hermann-Josef ist auch Ehrenvorsitzender des Nächstebrecker Bürgervereins, der das traditionelle und offizielle Osterfeuer veranstaltet.

Foto: Christoph Petersen

„Besuchen Sie lieber ein öffentliches Osterfeuer, anstatt mit dem Frühjahrs-Grünschnitt im heimischen Garten Ihr eigenes Feuer zu veranstalten“, appelliert Hermann Josef Richter (Vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Wuppertal und Umgebung). „Gartenabfälle zu verbrennen ist innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel verboten. Es droht ein teures Bußgeld.“ In der Osterzeit sei durchaus mit verstärkten Kontrollen der Ordnungsämter zu rechnen. Neben der Gefahr, dass ein Feuer außer Kontrolle geraten und großen Schaden verursachen könnte, sorge es auch für erhebliche Geruchsbelästigung.

„Schon im Jahr 2004 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass Feuer zu Ostern nur genehmigungsfähig sind, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und nicht in erster Linie der Beseitigung von Gartenabfällen“, zitiert Geschäftsführerin Silke Kessel Rechtsprechung (Beschluss vom 7. April 2004, Az.: 21 B 727/04). „Das Gericht hat betont, dass Feuer zum Verbrennen von Pflanzenschnitt grundsätzlich nicht erlaubt sind, auch zu Ostern.“

Als Brauchtumspflege anzusehen und mithin genehmigungsfähig seien Feuer zu Ostern dem Gericht zur Folge dann, wenn Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine als Veranstalter auftreten und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

„Garten-Eigentümer sollten das Schnittgut von der Frühjahrs-Gartenarbeit in einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung abgeben – etwa beim Wertstoffhof“, rät Silke Kessel „Dann gibt es zu Ostern keinen Ärger mit Behörden oder Nachbarn.“ Bei der Gartenarbeit ist ferner zu bedenken, dass seit dem 1. März die alljährliche Schonfrist für Gehölze gilt. Sie dauert bis zum 30. September.

„In dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Gartenzäune, Gebüsche oder ähnliche Gehölze zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, erläutert Kessel. „Auch das Fällen von Bäumen ist nicht zulässig, sofern sie nicht im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.“ Lediglich ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt ist während der Schonzeit erlaubt, der Zuwachs durch neu austreibende Zweige darf also weiterhin beschnitten werden.

Grund für die Schonzeit ist der Naturschutz: Die Gewächse sind Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten. Wer gegen die Schonzeit verstößt, riskiert bis zu 50.000 Euro Bußgeld.